Das Cannabiskontrollgesetzes (noch Entwurf) wird den unternehmerischen Umgang mit Cannabis regulieren und dient primär der Suchtprävention und dem Jugend-, sowie Verbraucherschutz. Somit ergibt sich auch ein Leitfaden für die Kommunikation. Ähnlich dem niederländischen Model, darf Cannabis weder direkt noch indirekt kommuniziert werden.
Lediglich in Fachzeitschriften und bei Betreibern von Cannabisfachgeschäften darf geworben werden. Das äußere Erscheinungsbild eines Fachgeschäftes darf ebenso keinen aggressiven Aufforderungscharackter zum Cannabiskonsum aufweisen.
Wo direkte Kommunikation eindeutiger ist, wird es bei der Abgrenzung von indirekter Kommunikation und der Definition von „dezenter Werbung“ schon schwieriger- wie soll man also gemäß der Richtlinie Werbung machen?
Für den Anfang mit Bedacht und Demut- das letzte was Sie brauchen sind die Konsequenzen der (Zoll)Behörde die Ihre Kunst differenziert betrachtet und bewertet. Über dezente Werbung hinaus, kommuniziert das Produkt, der Preis, das Personal, die Servicequalität, die Architektur, die Farbgebung- alles wird einen indirekten Einfluss ausüben.
Quelle:
Bündnis 90 Die Grünen, Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG, 20.02.2018). https://dserver.bundestag.de/btd/19/008/1900819.pdf
Dazugehörige Paragraphen ausklappen
/§3 Begriffsbestimmung Werbung, Seite 9/
„Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.“
Ergänzend zu §3, Seite 49:
„Absatz 13 definiert Werbung im Sinne dieses Gesetzes als jegliche kommerzielle Kommunikation, die das unmittelbare oder mittelbare Ziel einer Verkaufsförderung von Cannabis verfolgt. Die Art des Mediums ist dabei nicht relevant, es sind alle Medien (Druck, Presse, Hörfunk, Fernsehen, Dienste der Informationsgesellschaft, Internet) einbezogen. Indirekte Formen der Verkaufsförderung wie Produktplatzierungen und Sponsoring sind ebenfalls erfasst und verboten. Sponsoring ist jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder Aktivität sowie jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der indirekten oder direkten Wirkung, den Verkauf von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten zu fördern.“
/§16 Werbeverbot, Seite 14/
„Den am Cannabishandel und Cannabisanbau Teilnehmenden ist es nicht erlaubt, für Cannabis zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Cannabis in schriftlichen Veröffentlichungen (insbesondere in Fachzeitschriften) für Fachkreise sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die ein Cannabisfachgeschäft betreiben, geworben werden.“
Ergänzend zu §16, Seite 52:
„Diese Vorschrift regelt ein umfassendes Werbeverbot für Cannabis. Weder Cannabisfachgeschäfte, noch Großhändler, Ex- oder Importeure, anbauende oder weiterverarbeitende Betriebe oder sonstige Akteure dürfen für
Cannabis oder cannabishaltige Waren Werbung treiben. Die Ausnahme in Satz 2 betrifft die Kommunikation der Cannabisfachhändler über deren brancheninternen, schriftlichen Fachzeitschriften. Digitale Magazine fallen damit nicht unter die Ausnahme vom Werbeverbot des Satzes 2. Dies dient dem Jugendschutz, der die Kontrolle eines gedruckten Magazins besser sicherstellt.“
/§22 Betrieb von Cannabisfachgeschäften, Seite 15/
„(1) Für Cannabisfachgeschäfte gilt: … 2.Das äußere Erscheinungsbild des Cannabisfachgeschäfts darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Cannabiskonsum ausgeht.“
Ergänzend zu §22, Seite 53:
„Nr. 2 schreibt eine dezente Beschilderung des Cannabisfachgeschäfts vor und untersagt eine aggressive Bewerbung des Geschäfts unter Umgehung des Werbeverbots (siehe § 16). Beispielsweise ist eine auffällige Leuchtreklame mit dieser Vorschrift nicht vereinbar.“